Ringerverein Thalheim e. V.

- Satzung -

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Ringerverein Thalheim e. V. (Abkürzung: RV Thalheim).

Er hat seinen Sitz in Thalheim und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "Ringerverein Thalheim e. V.". Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Ringkampfsports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen des Ringerverbandes Sachsen e. V. und dessen Dachverbandes Deutscher Ringerbund e. V. , die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.

§ 5 Mitgliedschaft

VereinsmitgliederInnen können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind MitgliederInnen in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen sportlichen Aktivitäten und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und , soweit es in seinen Kräften steht, den Ringkampfsport und die Vereinsarbeit durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden des Vereins. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des
Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Der Brief gilt als zugegangen, wenn er an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben ansonsten die gleichen Rechte.

§ 9 Organe des Vereins

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen arbeitet der Vorstand. Der Vorstand kann zur Verbesserung seiner Arbeit Arbeitskreise berufen. Diese Arbeitskreise sind der Mitgliederversammlung und dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Jugendwart.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten den Verein.

Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt ist.

Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er hat den Vorstand laufend über die Kassenlage zu informieren.

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
 - Führung der laufenden Geschäfte,
 - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
 - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
 - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
 - Vorlage der Jahresplanung,
 - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
 - Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 12 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von vier Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheiden mehr als drei Vorstandsmitglieder innerhalb von drei Monaten aus dem Vorstand aus, sind Neuwahlen durchzuführen.

Im ersten Jahr des Bestehens des Vereins wird der Vorstand für die Dauer von einem Jahr gewählt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 13 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand ist ermächtigt, gegebenenfalls notwendige Ergänzungen oder Änderungen der Satzung vorzunehmen, falls von Seiten des Amtsgerichtes oder des Finanzamtes Bedenken gegen die Eintragung ins Vereinsregister bzw. gegen die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig vorgebracht werden. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf sonstige Satzungsbestimmungen.

§ 14 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
4. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Davon ausgenommen sind Satzungsänderungen und Wahlen.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe das beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens zehn Prozent der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als zehn Prozent der Mitglieder anwesend, muss die Mitgliederversammlung erneut innerhalb von vier Wochen einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit zehn Prozent der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Für die Änderung des Vereinszweckes bedarf es einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen an.

§ 15 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 16 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählten zwei Pürfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

Im ersten Jahr des Bestehens des Vereins werden die Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr gewählt.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur dann möglich, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, muss die Mitgliederversammlung erneut innerhalb von vier Wochen einberufen werden, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen an. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.

Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Thaiheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 18.04.2001 in Thalheim von der Mitgliederversammlung beschlossen.